V E R E I N S S A T Z U N G 
         
        § 1 Name und Sitz 
        Der Verein führt den Namen 
         
        "Junges Theater 
        Spektakulum 
        Tanz-Theater-Sport-Musik e.V.". 
         
        Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel einzutragen. 
        Sitz des Vereins ist Kiel. 
         
        § 2 Zweck des Vereins 
        (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
        Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
        Förderung von Kunst und Kultur sowie des Sports mit Jugendlichen. 
         
        (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Produktion und Aufführung von
        Sport-Theaterprojekten (Tanz-Theater, Pantomime, Sport-Theater, Bewegungsstudien,
        Sportspiele mit Objekten, Schwarzlicht, circensische Elemente, etc.) verwirklicht. 
         
        (3) Ebenso sollen Schulen und Vereinen in Fortbildungsveranstaltungen Anregungen gegeben
        werden, den Unterricht, den Übungsbetrieb und Veranstaltungen um die unter (2) genannten
        Bereiche zu erweitern. 
         
        § 3 Selbstlosigkeit 
        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
        Zwecke. 
         
        §4 Mitgliedschaft. Eintritt 
        Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
        Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche
        Mitteilung entscheidet. 
         
        § 5 Mitgliedschaft. Verlust 
        Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit
        mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den
        Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
        Mitglieder. 
         
        § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
        Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
        Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes
        stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive
        Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der
        Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im voraus zu
        entrichten. 
         
        § 7 Verwendung von Vereinsmitteln 
        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die
        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
        Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
        Vergütungen begünstigt werden. 
         
        § 8 Geschäftsjahr 
        Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 
         
        § 9 Organe des Vereins 
        Die Organe des Vereins sind 
         
        1. die Mitgliederversammlung 
        2. der Vorstand. 
         
        Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
        Kassenwart. 
        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
        darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 
         
        § 10 
        Zur Durchführung der Satzungszwecke kann der Vorstand einen besoldeten Mitarbeiter
        (Projektmanager) einstellen. 
         
        § 11 Mitgliederversammlung 
        Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
        Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen
        einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher
        schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. 
         
        Der Mitgliederversammlung obliegen: 
        1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
        Kassenprüfer. 
        2. Entlastung des gesamten Vorstandes. 
        3. Wahl des neuen Vorstandes. 
        Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des
        Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen
        Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. 
        4. Wahl von zwei Kassenprüfern. 
        Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig,
        wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß. 
        5. Jede Änderung der Satzung. 
        6. Entscheidung über die eingereichten Anträge. 
        7. Auflösung des Vereins. 
         
        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn
        mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes
        beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche)
        Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache
        Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen. Über
        die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
        Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen
        ist. 
         
        § 12 Vorstand 
        Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im
        Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der
        Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen
        Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich
        unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von
        mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
        mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand beschließt
        mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt
        die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede
        Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden
        Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist
        aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 
         
        § 13 Satzungsänderungen 
        Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
        beschlossen werden. 
         
        § 14 Haftung 
        Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand
        eingegangen werden. 
         
        § 15 Auflösung des Vereins 
        Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
        Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
        beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall
        seines bisherigen Zweckes fällt das Veriensvermögen der Stadt Kiel zu, die es unmittelbar
        und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
         
        Kiel, den 27.01.1990 
        (Siegel) 
        gez. Lothar Köhrsen 
        gez. Gunter Hagelberg 
        gez. Barbara Güssow 
        gez. Brigitte Köhrsen 
        gez. Michael Maaß 
        gez. Heidi Rogge 
        gez. Bernd Güssow 
         
         
        Umstehend beschlossene Satzung ist am 20. Febr. 1990 in das hiesige Vereinsregister unter
        Nr. 5 VR 3358 eingetragen worden. 
         
        Kiel, den 20. Februar 1990 
        Amtsgericht Kiel, Abt. 5 
        gez. Liedtke 
        Justizangestellte als 
        Urkundsbeamtin der 
        Geschäftsstelle 
        (Siegel)  
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